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   RG, 26.10.1914 - Rep. VI. 201/14   

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https://dejure.org/1914,163
RG, 26.10.1914 - Rep. VI. 201/14 (https://dejure.org/1914,163)
RG, Entscheidung vom 26.10.1914 - Rep. VI. 201/14 (https://dejure.org/1914,163)
RG, Entscheidung vom 26. Oktober 1914 - Rep. VI. 201/14 (https://dejure.org/1914,163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Anwendung des § 254 BGB., insbesondere unter Berücksichtigung des § 3 des Gesetzes, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juli 1895 (RGBl. S. 301).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Anwendung des § 254 BGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 85, 372
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58

    Rechtsmittel

    Hat jedoch der Schiffsführer des beschädigten klägerischen Schiffes den Unfall ursächlich mitverschuldet, so mindert sich die Schadensersatzpflicht der beteiligten beklagten Schiffsführer gemäß § 234 BGB um den Grad des ursächlichen Verschuldens des Schiffsführers des klägerischen Schiffes, für das der klagende Schiffseigner gemäß § 3 BSchG (entsprechend § 485 HGB) einzustehen hat (RGZ 55, 316, 321; 85, 372; 111, 37, 38; Vortisch/Zschucke BSchG § 3 Anm. 6 c).
  • BGH, 23.05.1957 - II ZR 336/55

    Rechtsmittel

    Ein Verschulden der Schiffsbesatzung müssen sich die Klägerinnen, die ihre Ansprüche von der Schiffseignerin herleiten, ohne Entlastungsmöglichkeit entgegenhalten lassen (vgl. § 3 BSchG; RGZ 85, 372).
  • BGH, 23.01.1958 - II ZR 296/56

    Rechtsmittel

    Die gegen den Beklagten gerichtete Klage trifft diesen sowohl in seiner Eigenschaft als Führer der "H." als auch in seiner Eigenschaft als Schiffseigner; ob ein Mitverschulden, an der Entstehung des Schadens der Klägerin nach § 254 BGB in Verbindung mit § 3 BSchG (ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB, RGZ 55, 316 [321]; 85, 372) oder nach § 736 HGB zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Vortisch/Zschucke BSchG 2. Aufl. § 92 Anm. 10 a; Schaps, Seerecht 2. Aufl. HGB § 736 Anm. 7 ff); denn in beiden Fällen wäre Voraussetzung dafür, daß sie ihren eigenen Schaden teilweise selbst zu tragen hätte, das Verschulden eines Besatzungsmitgliedes der "R.".
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